Satzung
des Unterhaltungs- und Landschaftspflegeverbandes
Große Aue (32)
Bekanntgemacht und inkraftgetreten am 21.12.2007 durch Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 19, Seite 85-102, für den Regierungsbezirk Hannover.
Anmerkung: Alle Amts-, Funktions- und Personenbezeichnungen, die in dieser Satzung
in der männlichen Sprachform gebraucht werden, gelten auch in der entsprechenden
weiblichen Sprachform.
Präambel
Der Unterhaltungs- und Landschaftspflegeverband Große Aue ist als gesetzlicher Unterhaltungsverband (Nr. 32 der Anlage I) durch das Niedersächsische Wassergesetz (NWG) vom 7.7.1960 -GVBL. S.105 gegründet worden. Der Verband hat am 01.01.1965 seine Tätigkeit aufgenommen.
§ 1
Name, Sitz, Rechtsform, Verbandsgebiet, Dienstsiegel
1) Der Verband führt den Namen „Unterhaltungs- und Landschaftspflegeverband Große Aue“ und hat seinen Sitz in Sulingen im
Landkreis Diepholz.
2) Er ist ein Wasser- und Bodenverband im Sinne des Wasserverbandsgesetzes vom 12. Februar 1991 (Bundesgesetzblatt l S.
405).
3) Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er dient dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen seiner
Mitglieder. Er verwaltet sich im Rahmen der Gesetze selbst.
4) Das Verbandsgebiet ergibt sich aus der in der Anlage zur Satzung beigefügten Karte und umfasst das Niederschlagsgebiet
der Großen Aue in Niedersachsen.
5) Der Verband führt ein Dienstsiegel mit im Rand liegender Beschriftung „Unterhaltungs- und Landschaftspflegeverband –
Sulingen“ und in der Mitte „Große Aue 32“.
(WVG §§ 1,3,6)
§ 2
Der Verband hat zur Aufgabe:
1. Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung (NWG § 100).
2. Unterhaltung der Gewässer III. Ordnung, soweit die Gewässer im Verzeichnis nach § 4 Abs. 2 aufgeführt sind.
3. Ausbau, einschließlich naturnahem Rückbau von Gewässern.
4. Förderung und Überwachung der Unterhaltung von Gewässern III. Ordnung seiner Mitglieder.
5. Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz des Naturhaushalts, des Bodens und für die Landschaftspflege.
6. Förderung der Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft und Wasserwirtschaft und Fortentwicklung von Gewässer-, Boden- und Naturschutz.
7. Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung und Sicherung einer ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung.
(WVG § 2)
§ 3
Mitglieder
1) Mitglieder des Verbandes sind:
a) für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung die jeweiligen Eigentümer und Erbbauberechtigten der im Verbandsgebiet gelegenen Grundstücke und Anlagen (dingliche Verbandsmitglieder).
b) für die Unterhaltung von Gewässern III. Ordnung, deren Unterhaltungspflicht der Verband übernommen hat, die Eigentümer der vorteilshabenden Flächen (§ 2 Ziffer 2).
c) für den Ausbau von Gewässern die Vorteilhabenden der Maßnahme.
d) für die Unterhaltung von Gewässern III. Ordnung, deren Unterhaltungspflichtige, soweit der Verband die Förderung gemäß
§ 2 Ziffer 4 übernommen hat.
e) für die Durchführung der Aufgaben nach § 2 Ziffer 5 und 7 der Satzung, die Vorteilhabenden dieser Maßnahmen.
2) Über die Mitglieder ist ein Verzeichnis zu führen, das der Verband auf dem laufenden hält.
(WVG § 4)
§ 4
Unternehmen, Plan
1) Zur Durchführung seiner Unterhaltungsaufgaben der Gewässer und Anlagen hat der Verband die gesetzmäßig notwendigen Arbeiten vorzunehmen.
2) Er hat ein Verzeichnis der von ihm zu unterhaltenden Gewässer und Anlagen mit entsprechenden Karten im Maßstab 1 : 50.000 für die Gewässer II. Ordnung, und im Maßstab 1 : 25.000 für die Gewässer III. Ordnung zu führen. Für die Fördermaßnahmen nach § 2 Ziffer 4, ist ein gesondertes Verzeichnis zu führen.
3) Für die Durchführung der Aufgaben nach § 2 Ziffer 5 bis 7 der Satzung sind jeweils gesonderte Pläne zu erstellen.
4) Eine Zweitausführung der Verzeichnisse und Pläne sind der Aufsichtsbehörde zu übergeben und dort aufzubewahren.
(WVG § 5)
§ 5
1) Der Verband ist berechtigt, das Verbandsunternehmen auf den zum Verband gehörenden Grundstücken der dinglichen
Mitglieder durchzuführen. Er darf die Grundstücke der Mitglieder betreten, die für das Unternehmen nötigen Stoffe (Steine,
Erde, Rasen usw.) von diesen Grundstücken nehmen, soweit sie land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden oder Unland
oder Gewässer sind, wenn nicht ordnungsbehördliche Vorschriften entgegenstehen.
2) Der Verband darf Grundstücke, die öffentlichen Zwecken dienen, nur mit Zustimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde benutzen, soweit sie nicht durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Die Zustimmung darf nur versagt werden, soweit eine Beeinträchtigung der öffentlichen Zwecke nicht durch entsprechende Maßnahmen ausgeglichen werden kann.
(WVG § 33)
§ 6
Beschränkung des Grundeigentums und besondere
Pflichten der Mitglieder
1) Ufergrundstücke dürfen nur so bewirtschaftet werden, dass die Unterhaltung des Gewässers und seiner Anlagen nicht beeinträchtigt wird. Die Erfordernisse des Uferschutzes sind zu beachten.
Dazu gehört insbesondere:
a)
Bei Weidegrundstücken hat der Anlieger dafür zu
sorgen, dass das Weidevieh die Ufer nicht betreten kann. Einfriedigungen müssen
mindestens 1,00 m von der oberen Böschungskante des Gewässers entfernt
angebracht und ordnungsgemäß (viehkehrend) unterhalten werden. Die Höhe der
Einfriedigungen darf 1,20 m nicht übersteigen.
Auf das Gewässer zulaufende Einfriedigungen sind mit Durchfahrten für Räumgeräte
und Fahrzeuge von mindestens 3,50 m Breite zu versehen, die 1,00 m von der
oberen Böschungskante beginnen.
b) Viehtränken, Übergänge und ähnliche Anlagen sind so anzulegen und zu erhalten, dass sie das Verbandsunternehmen nicht hemmen.
c) Ackergrundstücke dürfen nur bis zu einem Abstand von 1,00 m von der oberen Böschungskante und weiter nur so beackert werden, dass die Ufer des Gewässers nicht beschädigt werden und die Unterhaltung nicht behindert wird.
d) Falls es für die Unterhaltung erforderlich ist, haben die Anlieger eine Bepflanzung der Ufer zu dulden.
e) Ufergrundstücke dürfen grundsätzlich nicht näher als 5,00 m bis an die obere Böschungskante heran bepflanzt oder bebaut werden. Dies gilt auch für bebaute Ortslagen. Anlagen und Anpflanzungen im 5,00 m breiten Räumstreifen sind auf Anordnung zu entfernen, sofern keine Ausnahmegenehmigung erteilt wird.
f) Für Grundstückszufahrten über die Verbandsgewässer sind die Überwegungsberechtigten allein unterhaltungs- und erhaltungspflichtig. Bei Einfriedigungen sind Ein- und Ausfahrmöglichkeiten für Räumgeräte zu schaffen.
g) An Ackergrundstücken mit Früchten, die erst nach dem 15. September geerntet werden, ist bei Bedarf ein Arbeitsstreifen von 5,00 m Breite ab 15. September für Räumfahrzeuge freizumachen.
h) Die Anlieger und Hinterlieger an den Verbandsgewässern sind verpflichtet, das Ablegen oder Einebnen des bei der Durchführung der regelmäßigen Unterhaltungsarbeiten anfallenden Räumgutes (Mähgut und Aushub) entschädigungslos zu dulden, wenn es die bisherige Nutzung nicht dauernd beeinträchtigt.
2) Ausnahmen von den Beschränkungen dieser Vorschrift kann der Vorstand in begründeten Fällen zulassen.
(WVG § 33)
§ 7
1) Die vom Verband zu unterhaltenden Gewässer II. Ordnung nebst ihren Anlagen sind einmal im Jahr, die übrigen Gewässer und Anlagen, deren Unterhaltung er ggf. übernommen hat, nach Bedarf zu schauen. Bei der Schau ist festzustellen, ob die Gewässer und Anlagen ordnungsgemäß unterhalten und nicht unbefugt benutzt werden.
2) Der Ausschuss teilt das Verbandsgebiet in Schaubezirke ein, die den 10 Wahlbezirken entsprechen. Er beruft für jeden Schaubezirk 2 Schaubeauftragte. Schauführer ist der Vorsteher oder der von ihm bestimmte Schaubeauftragte.
3) Der Verband lädt die Schaubeauftragten, die Aufsichtsbehörde und sonstige Beteiligte, insbesondere technische und landwirtschaftliche Fachbehörden rechtzeitig zur Verbandsschau ein.
4) Der Schauführer zeichnet den Verlauf und das Ergebnis der Schau in einer Niederschrift auf und gibt den Schaubeauftragten Gelegenheit zur Äußerung. Der Vorstand veranlasst die Abstellung der Mängel.
(WVG §§ 44, 45)
§ 8
Der Verband hat einen Vorstand und einen Ausschuss
(WVG § 46)
§ 9
Aufgaben des Verbandsausschusses
Der Verbandsausschuss hat folgende Aufgaben:
1. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie ihrer Stellvertreter.
2. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, des Unternehmens, des Plans oder der Aufgaben, sowie über die Grundsätze der Geschäftspolitik.
3. Beschlussfassung über die Umgestaltung und Auflösung des Verbandes.
4. Wahl der Schaubeauftragten.
5. Festsetzung des Haushaltsplanes, sowie von Nachtragshaushaltsplänen und der Beitragssätze.
6. Einspruch gegen eine Zwangsfestsetzung des Haushaltsplanes.
7. Entlastung des Vorstandes.
8. Festsetzung von allgemeinen Grundsätzen für Dienst- und Anstellungsverhältnisse und von Vergütungen für Mitglieder des Vorstandes und des Ausschusses.
9. Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verband.
10. Beratung des Vorstandes in allen wichtigen Angelegenheiten.
11. Wahl eines verbandsinternen Prüfungsausschusses.
(WVG §§ 47, 49)
§ 10
Zusammensetzung und Wahl des Ausschusses
1) Der Ausschuss besteht aus 20 Mitgliedern, die ehrenamtlich tätig sind. Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter. Die Stellvertretung ist persönlich und bei der Wahl festzulegen.
2) Der Ausschuss wird von den Verbandsmitgliedern in 10 Wahlbezirken gewählt. Die Wahlbezirke ergeben sich aus der Anlage 1 dieser Satzung. In jedem Wahlbezirk sind 2 Mitglieder und 2 Stellvertreter zu wählen.
3) Der Vorsteher lädt die wahlberechtigten Verbandsmitglieder wahlbezirksweise durch Bekanntmachung nach § 33 mit mindestens zweiwöchiger Frist zur Ausschusswahl. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
4) Wählbar ist jedes geschäftsfähige Verbandsmitglied. Ausschussmitglieder können nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein.
5) Jedes Verbandsmitglied, das Beiträge an den Verband zu leisten hat, hat das Recht selbst oder durch einen Vertreter mitzustimmen. Der Vorsteher kann vom Vertreter eine schriftliche Vollmacht fordern. Niemand kann bei der Stimmabgabe mehr als 3 Verbandsmitglieder vertreten.
6) Das Stimmverhältnis ist dem Beitragsverhältnis im Wahlbezirk gleich. Niemand hat mehr als zwei Fünftel aller Stimmen.
7) Um das Grundeigentum streitende Personen sind stimmberechtigt. Sie und gemeinschaftliche Grundeigentümer können nur einheitlich stimmen, die an der Wahl Teilnehmenden haben die Stimmen aller.
8) Der Vorsteher leitet die Wahl.
9) Jedes Ausschussmitglied (Stellvertreter) ist einzeln zu wählen. Gewählt ist, wer von den abgegebenen Stimmen die meisten erhält. Erhält im ersten Wahlgang niemand die Mehrheit, wird erneut gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Leiter zu ziehende Los.
10) Gewählt wird, wenn kein Mitglied widerspricht, durch Zuruf oder Zeichen, sonst durch Stimmzettel. Auf Verlangen eines Mitglieds ist geheim zu wählen.
11) Über die Wahl ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsteher und einem Teilnehmer zu unterschreiben ist. Die Niederschrift ist der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu geben.
(WVG § 49)
§ 11
1) Der Verbandsvorsteher lädt die Ausschussmitglieder mit mindestens einwöchiger Frist zu den Sitzungen ein und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist. In der Ladung ist darauf hinzuweisen. Wer am Erscheinen verhindert ist, teilt dieses umgehend seinem Stellvertreter mit. Die Sitzungen des Verbandsausschusses sind nicht öffentlich.
2) Die Aufsichtsbehörde und technische und landwirtschaftliche Fachbehörden sind zu den Sitzungen zu laden.
3) Im Jahr ist mindestens eine Sitzung zu halten.
4) Der Vorsteher leitet die Sitzungen des Ausschusses. Er hat kein Stimmrecht.
(WVG § 50)
§ 12
1) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend und alle rechtzeitig geladen sind. Ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen ist er beschlussfähig, wenn er rechtzeitig geladen und hierbei mitgeteilt worden ist, dass ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlossen werden kann. Ohne Rücksicht auf Form und Frist der Ladung ist er beschlussfähig, wenn alle Ausschussmitglieder zustimmen.
2) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
3) Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsteher und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
4) Die Aufsichtsbehörde erhält eine Ausfertigung der Niederschrift zur Kenntnis.
(WVG § 48)
§ 13
Amtszeit
1) Der Verbandsausschuss wird für 5 Jahre gewählt. Das Amt endet am 31. Dezember, zum ersten Mal im Jahre 2009.
2) Wenn ein Ausschussmitglied vor dem Ablaufe der Amtszeit ausscheidet, ist für die restliche Amtszeit ein Nachfolger nach § 10 zu wählen.
3) Die ausscheidenden Mitglieder bleiben bis zum Eintritt der neuen Mitglieder im Amt.
(WVG § 49)
§ 14
Zusammensetzung des Vorstandes
1) Der Vorstand besteht aus 10 Mitgliedern. Jedes Mitglied hat einen persönlichen Stellvertreter.
2) Ein ordentliches Vorstandsmitglied ist Vorsteher und ein ordentliches Vorstandsmitglied stellvertretender Vorsteher.
(WVG § 52)
§ 15
Wahl des Vorstandes
1) Aus jedem Wahlbezirk wählt der Verbandsausschuss ein ordentliches und ein stellvertretendes Vorstandsmitglied. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen der anwesenden Ausschussmitglieder erhält.
2) Der Verbandsausschuss wählt auch den Vorsteher und seinen Stellvertreter.
a) Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die Mehrheit der anwesenden Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit, findet als zweiter Wahlgang eine Stichwahl zwischen den zwei Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist im zweiten Wahlgang, wer die meisten der anwesenden Stimmen erhält. Erhalten beide Kandidaten gleiche Stimmzahl, findet ein dritter Wahlgang statt; Satz 3 gilt entsprechend. Entfallen auch im dritten Wahlgang gleiche Stimmen auf die Kandidaten, entscheidet das Los, welches vom Leiter der Wahlversammlung zu ziehen ist.
b) Sind im ersten Wahlgang Stimmgleichheiten mit der Folge eingetreten, dass mehr als zwei Kandidaten zum zweiten Wahlgang antreten müssten, findet zwischen den Kandidaten mit gleichen Stimmanteilen eine gesonderte Stichwahl mit einfacher Mehrheit solange statt, bis insgesamt zwei Kandidaten für den zweiten Wahlgang vorhanden sind.
3) Wählbar ist jeder Geschäftsfähige, der seinen Wohnsitz im Verbandsgebiet hat. Wählbar ist auch, wer den Betrieb bewirtschaftet.
4) Das Ergebnis der Wahl ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
5) Der Verbandsausschuss kann ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund mit zwei Drittel Mehrheit abberufen. Die Abberufung und ihr Grund sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Abberufung innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige unter Angabe der Gründe widersprechen, wenn der vorgetragene wichtige Grund nicht gegeben ist. Widerspricht die Aufsichtsbehörde, so ist die Abberufung unwirksam.
(WVG § 52,53)
§ 16
Amtszeit des Vorstandes
1) Der Vorstand wird für die Amtsperiode von fünf Jahren gewählt. Das Amt des Vorstandes endet am 31. Dezember, zum ersten Mal im Jahre 2010. Bis dahin bleibt der bisherige Vorstand im Amt.
2) Wenn ein Vorstandsmitglied vor dem Ende der Amtszeit ausscheidet, so ist für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger nach § 15 der Satzung zu wählen.
3) Die ausscheidenden Mitglieder bleiben bis zum Eintritt der neuen Mitglieder im Amt.
(WVG § 53)
§ 17
Geschäfte des Vorstehers und des Vorstandes
1) Der Verbandsvorsteher führt den Vorsitz im Vorstand. Ihm obliegen alle Geschäfte im Rahmen des Beschlusses des Ausschusses über die Grundsätze der Geschäftspolitik. Näheres regelt eine Geschäftsordnung, die vom Ausschuss beschlossen wird.
2) Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte, zu denen nicht durch Gesetz oder Satzung der Verbandsausschuss berufen ist. Insbesondere hat er zu beschließen über
a) die Aufstellung des Haushaltsplanes und seiner Nachträge
b) die Aufnahmen von Darlehen und Kassenkrediten
c) die Entscheidung in Rechtsmittelverfahren
d) die Aufnahme und Entlassung von Mitgliedern
e) die Einstellung oder Entlassung von Geschäftsführer und Kassenverwalter
3) Die Vorstandsmitglieder haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die erforderliche Sorgfalt anzuwenden. Sie sind dem Verband insbesondere dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen der Satzung eingehalten und die Beschlüsse des Ausschusses ausgeführt werden. Ein Vorstandsmitglied, das seine Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, ist dem Verband zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Der Schadensersatzanspruch verjährt in 3 Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verband von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt.
4) Dienstvorgesetzter des Geschäftsführers ist der Verbandsvorsteher.
5) Der Vorsteher unterrichtet in angemessenen Zeitabständen die Verbandsmitglieder über die Angelegenheiten des Verbandes in geeigneter Weise.
(WVG §§ 51, 54, 55)
§ 18
Vorstandssitzungen und Beschließen im Vorstand
1) Der Verbandsvorsteher lädt die Vorstandsmitglieder mit mindestens einwöchiger Frist schriftlich zu den Sitzungen und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist. In der Ladung ist darauf hinzuweisen.
2) Wer am Erscheinen verhindert ist, teilt dies unverzüglich seinem Stellvertreter mit. Auch der Vorsteher ist zu benachrichtigen.
3) Im Jahr ist mindestens eine Sitzung abzuhalten.
4) Vorstand bildet seinen Willen mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstehers den Ausschlag.
5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind und alle rechtzeitig geladen sind. Ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen ist er beschlussfähig, wenn in der Ladung darauf hingewiesen worden ist. Ohne Rücksicht auf Form und Frist der Ladung ist er in dringenden Fällen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder zustimmen.
6) Auf schriftlichem Wege erzielte Beschlüsse sind gültig, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
7) Für die Meinungsbildung bei Beschlüssen über Aufgaben nach § 2, Ziffer 2 und 4 (Unterhaltung von Gewässern III. Ordnung), oder Ziffer 5 (Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen und Gewässern zum Schutz des Naturhaushalts, des Bodens und für die Landschaftspflege) kann der Vorstand einen Beirat aus bis zu 3 fachlichen Personen berufen, der ihn berät.
8) Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben sind.
(WVG § 56)
§ 19
Geschäftsführer
1) Der Verband hat einen Geschäftsführer. Ihm obliegen die Aufgaben der laufenden Verwaltung. Er kann einen Stellvertreter haben. Näheres regelt eine Geschäftsordnung, die vom Ausschuss beschlossen wird.
2) Geschäftsführer und Stellvertreter dürfen nicht dem Vorstand oder Ausschuss angehören.
3) Der Geschäftsführer ist unmittelbarer Vorgesetzter aller weiteren Verbandsbediensteten. Er stellt die weiteren Verbandsbediensteten ein, mit Ausnahme des Kassenverwalters.
(WVG § 57)
§ 20
Dienstkräfte
1) Der Verband hat einen Verbandsingenieur, der gleichzeitig Geschäftsführer sein kann.
2) Der Verband hat einen Kassenverwalter. Für seine Einstellung gelten die Vorschriften des § 19, Satz 2 ebenfalls.
3) Bei Bedarf können weitere Dienstkräfte eingestellt werden.
(WVG § 57)
§ 21
Gesetzliche Vertretung des Verbandes
1) Der Verbandsvorsteher vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Der Geschäftsführer vertritt den Verband allein gerichtlich oder außergerichtlich für den Bereich der laufenden Verwaltung (s. auch Geschäftsordnung).
2) Die Aufsichtsbehörde erteilt den vertretungsbefugten Personen eine Bestätigung über die jeweilige Vertretungsbefugnis.
(WVG § 55)
§ 22
Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgeld, Reisekosten
1) Die Vorstands- und Ausschussmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
2) Der Verbandsvorsteher und sein Stellvertreter erhalten eine jährliche Aufwandsentschädigung und Reisekosten. Bei Dienstgeschäften außerhalb des Verbandsgebietes erhalten auch sie ein Sitzungsgeld.
3) Die übrigen Vorstands- und Ausschussmitglieder erhalten bei Wahrnehmung ihres Amtes Sitzungsgelder und Reisekosten.
4) Das gleiche Sitzungsgeld und Reisekosten erhalten auch die nach § 18, Abs. 7, berufenen Beiratsmitglieder.
5) Die Höhe der Aufwandsentschädigungen, der Tagegelder und der Reisekosten beschließt der Ausschuss.
(WVG § 52)
§ 23
Haushaltsplan und Haushaltsführung
1) Der Vorstand stellt für jedes Haushaltsjahr den Haushaltsplan und, falls erforderlich, Nachträge dazu auf.
2) Der Haushaltsplan enthält alle Einnahmen und Ausgaben des Verbandes im kommenden Rechnungsjahr. Er ist die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben.
3) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
4) Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
(WVG § 65)
§ 24
Nichtplanmäßige Ausgaben
1) Verbandsvorsteher oder Geschäftsführer bewirken Ausgaben, die im Haushaltsplan nicht oder noch nicht festgesetzt sind, wenn der Verband dazu verpflichtet ist und ein Aufschub erhebliche Nachteile bringen würde. Entsprechendes gilt für Anordnungen, durch die Verbindlichkeiten des Verbandes entstehen können, ohne dass ausreichende Mittel im Haushaltsplan vorgesehen sind.
2) Der Vorstand unternimmt erforderlichenfalls unverzüglich die Aufstellung eines Nachtragshaushaltes und dessen Festsetzung durch den Verbandsausschuss.
(WVG § 65)
§ 25
Rechnungslegung und Prüfung
1) Der Vorstand stellt im ersten Viertel des neuen Rechnungsjahres die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben des vergangenen Rechnungsjahres gemäß dem Haushaltsplan auf und legt sie dem Ausschuss zur Kenntnis vor.
2) Die Jahresrechnung wird jährlich von einem aus 3 Ausschussmitgliedern bestehenden Prüfungsausschuss geprüft. Jeweils 1 Mitglied wird jedes Jahr durch den Ausschuss ausgewechselt. Der Prüfungsausschuss kann weitere Prüfungen vornehmen. Es ist über die Prüfung eine Niederschrift anzufertigen, die dem Vorstand und Ausschuss zur Kenntnis gegeben wird.
3) Der Vorsteher gibt die Jahresrechnung und das Ergebnis der Prüfung nach Abs. 2 zur weiteren Prüfung an die gemäß § 2 Abs. 3 AGWVG bestimmte Prüfstelle weiter.
(WVG § 65)
§ 26
Entlastung des Vorstandes
1) Nach Eingang der Prüfungsbemerkungen der Prüfstelle zur Jahresrechnung stellt der Vorstand die Vollständigkeit und Richtigkeit der Jahresrechnung fest. Er legt diese, den Bericht der Prüfstelle und den des Prüfungsausschusses, mit seiner Stellungnahme hierzu dem Ausschuss vor.
2) Der Verbandsausschuss beschließt über die Entlastung von Vorstand und Geschäftsführung.
(WVG §§ 47, 49)
§ 27
Beiträge
1) Die Mitglieder haben dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind.
2) Die Beiträge bestehen in Geldleistungen (Geldbeiträge).
3) Der Verband hebt Mindestbeiträge und Erschwernisbeiträge.
(WVG §§ 28, 29)
§ 28
Beitragsverhältnis
1) Die Beitragslast verteilt sich entsprechend den Aufgaben nach § 2 dieser Satzung wie folgt:
a) Für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung sind alle Grundstückseigentümer im Verbandsgebiet im Verhältnis der Flächeninhalte der zum Verband gehörenden Grundstücke beitragspflichtig (§ 2 Ziffer 1). Von denjenigen Mitgliedern, auf deren Flächen nach dem sonstigen Beitragsverhältnis ein Beitrag unterhalb des Hektarsatzes, maximal 25,00 €, entfiele, wird ein Mindestbeitrag in Höhe des Hektarsatzes, höchstens jedoch 25,00 €, erhoben.
b) Für die Unterhaltung der Verbandsgewässer III. Ordnung auf alle Grundstückseigentümer von Verbandsflächen flächengleich, die aus dieser Unterhaltung Vorteile haben.
c) Für den Ausbau einschließlich naturnahem Rückbau von Gewässern, sofern nicht durch Fremdmittel finanziert, nach dem Flächeninhalt der bevorteilten Grundstücke.
d) Für die Förderung der Unterhaltung von Gewässern III. Ordnung der Mitglieder nach den tatsächlichen Kosten (§ 2 Ziffer 4).
2) Der Verband hebt Beiträge für die Erschwernis der Unterhaltung nach Veranlagungsregeln, die als Anlage 3 Bestandteil dieser Satzung sind.
3) Für Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz des Naturhaushalts, des Bodens und für die Landschaftspflege hat der Antragsteller die Finanzierung der Maßnahmen sicherzustellen (§ 2, Abs. 5).
4) Für die Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung und Sicherung einer ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung nach den tatsächlichen Kosten (§ 2, Abs. 7).
§ 29
Ermittlung des Beitragsverhältnisses
1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen und den Verband bei örtlich notwendigen Feststellungen zu unterstützen. Insbesondere sind Veränderungen in den Veranlagungsgrundlagen dem Verband unverzüglich mitzuteilen. Der Verband ist verpflichtet, erst vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme an, die entsprechenden Änderungen bei der Beitragsveranlagung vorzunehmen.
2) Die in Abs. 1 genannte Verpflichtung der Mitglieder besteht nur gegenüber Personen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht vom Verband als zur Einholung der Auskünfte oder zur Einsicht und Besichtigung berechtigt ausgewiesen haben.
3) Unbeschadet dessen wird der Beitrag eines Mitgliedes nach pflichtgemäßem Ermessen durch den Vorstand geschätzt, wenn
a) das Mitglied die Bestimmung des Abs. 1 verletzt hat,
b) es dem Verband ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist, den Beitrag des Mitgliedes zu ermitteln.
4) Das Beitragsverhältnis bestimmt sich nach den Eigentumsverhältnissen am 1. Januar des Hebejahres.
(WVG §§ 26, 30)
§ 30
Hebung der Verbandsbeiträge
1) Der Verband erhebt die Verbandsbeiträge auf der Grundlage des jeweiligen Beitragsmaßstabes durch Beitragsbescheid. Falls erforderlich, kann der Beitragsbescheid über mehrere Jahre erteilt werden.
2) Die Vollstreckung von Beitragsbescheiden richtet sich nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes. Mahngebühren werden nach der Verwaltungszwangsverfahren-Kostenverordnung erhoben. Säumniszuschläge in Höhe von 1 von Hundert des rückständigen Beitrages für jeden angefangenen Monat ab 4 Tagen nach Fälligkeitstag werden in Anlehnung an die Abgabenordnung erhoben.
3) Jedem Verbandsmitglied, welches sich als berechtigt ausgewiesen hat, ist auf Verlangen Einsicht in die ihn betreffenden Unterlagen zu gewähren.
4) Verbandsbeiträge sind öffentliche Abgaben. Sie können im Verwaltungsweg vollstreckt werden.
(WVG § 29)
§ 31
Rechtsbehelf
Für die Rechtsbehelfe gelten die allgemeinen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung und des Nieders. Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung.
§ 32
Anordnungsbefugnis
1) Die Verbandsmitglieder oder die auf Grund eines vom Grundeigentümer abgeleiteten Rechts Nutzungsberechtigten haben die auf Gesetz oder Satzung beruhenden Anordnungen des Vorstandes oder der Dienstkräfte insbesondere zum Schutze des Verbandsunternehmens zu befolgen.
2) Der Vollzug der Anordnungen richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Niedersachsen i. V. m. § 70 des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes.
(WVG § 68)
§ 33
Bekanntmachungen
1) Die öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen in den Nachrichtenblättern der Landkreise Diepholz und Nienburg.
2) Bei Bekanntmachungen von nur örtlicher Bedeutung genügt der Abdruck in dem örtlich in Betracht kommenden Nachrichtenblatt.
3) Für die Bekanntmachung längerer Urkunden genügt die Bekanntmachung des Ortes, an dem Einblick in die Unterlagen genommen werden kann.
(WVG § 67)
§ 34
Aufsicht
1) Der Verband steht unter der Rechtsaufsicht des Landkreises Diepholz.
2) Die Aufsichtsbehörde kann sich auch durch Beauftragte über die Angelegenheiten des Verbandes unterrichten. Sie kann mündlich oder schriftlich die Berichte verlangen, Akten und andere Unterlagen anfordern, sowie an Ort und Stelle Prüfungen und Besichtigungen vornehmen.
3) Die Aufsichtsbehörde ist unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen der Verbandsorgane einzuladen. Auf Verlangen ist ihrem Vertreter in den Sitzungen das Wort zu erteilen.
(WVG §§ 72, 73, 74)
§ 35
Zustimmung zu Geschäften
1) Der Verband bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde
a) zur unentgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen,
b) zur Aufnahme von Darlehen, die über 125.000,00 € hinausgehen,
c) zur Übernahme von Bürgschaften, zu Verpflichtungen aus Gewährungsverträgen und zur Bestellung von Sicherheiten,
d) zu Rechtsgeschäften mit einem Vorstandsmitglied, einschließlich der Vereinbarung von Vergütungen, soweit sie über den Ersatz von Aufwendungen hinausgehen.
2) Die Zustimmung ist auch zu Rechtsgeschäften erforderlich, die einem in Absatz 1 genannten Geschäft wirtschaftlich gleichkommen.
3) Zur Aufnahme von Kassenkrediten genügt eine allgemeine Zustimmung mit Begrenzung auf einen Höchstbetrag.
4) Die Aufsichtsbehörde kann für bestimmte Geschäfte Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 3 allgemein zulassen.
5) Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der Aufsichtsbehörde versagt wird. In begründeten Einzelfällen kann die Aufsichtsbehörde die Frist durch Zwischenbescheid um einen Monat verlängern.
(WVG § 75)
§ 36
Verschwiegenheitspflicht
1) Vorstands- und Ausschussmitglieder, Geschäftsführer und Dienstkräfte sind verpflichtet, Verschwiegenheit über alle ihnen während der Verbandsmitarbeit bekannt gewordenen Tatsachen und Rechtsverhältnisse zu bewahren.
2) Der ehrenamtlich Tätige und der Bedienstete sind bei der Übernahme ihrer Aufgaben zur Verschwiegenheit besonders zu verpflichten. Die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen.
3) Im übrigen bleiben die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze des Landes über die Verschwiegenheitspflicht unberührt.
§ 37
Inkrafttreten
1) Diese Satzung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung im Amtsblatt der Aufsichtsbehörde in Kraft.
2) Mit Inkrafttreten dieser Satzung treten alle vorhergehenden Satzungen und Satzungsänderungen außer Kraft.
(WVG § 58)
Anlage 1: Einteilung der Wahlbezirke
Anlage 2: Verbandsgebietskarten
Anlage 3: Anlage zu § 28 Abs. 2 der Satzung – „Veranlagungsregeln für die Erhebung zusätzlicher Beiträge für die Erschwerung der Unterhaltung.“
Sulingen, den 13.12.2007
Unterhaltungs- und Landschaftspflegeverband
Große Aue (32)
Nuttelmann
Verbandsvorsteher
Die Anlage 2 dieser Satzung kann während der Geschäftszeiten beim Landkreis Diepholz, Niedersachsenstr. 2, 49356 Diepholz, oder beim Unterhaltungs- und Landschaftspflegeverband Große Aue, Lange Str. 2-4, 27232 Sulingen, eingesehen werden.
Anlage 1
Einteilung der Wahlbezirke –
|
Nr. des Wahlbezirks |
Der Wahlbezirk umfasst die Gemarkungen, bzw. Teile davon:
|
Anzahl der Vertreter für:
|
|
|
Ausschuss
|
Vorstand |
||
|
1
|
Stocksdorf, Wesenstedt, Schmalförden, Scholen, Anstedt, Scharrendorf, Stelle, Wedehorn, Cantrup, Heiligenloh, Rathlosen, Schweringhausen, Wohlstreck, Drentwede
|
2
|
1
|
|
2
|
Gr. Lessen, Kl. Lessen, Sulingen, Lindern, Maasen
|
2
|
1
|
|
3
|
Wehrbleck, Freistatt, Varrel, Dörrieloh, Ströhen, Dörpel
|
2
|
1
|
|
4
|
Barenburg, Kirchdorf, Kuppendorf, Holzhausen, Bahrenborstel, Scharringhausen
|
2
|
1
|
|
5
|
Steinbrink, Essern, Nordel, Diepenau, Lavelsloh, Bohnhorst, Sapelloh, Darlaten
|
2
|
1
|
|
6
|
Woltringhausen, Hoysinghausen, Uchte, Nendorf, Hibben, Sehnsen, Bruchhagen, Düdinghausen, Sarninghausen, Steyerberg
|
2
|
1
|
|
7
|
Deblinghausen, Hesterberg, Liebenau, Pennigsehl, Glissen, Binnen, Bühren, Oyle
|
2
|
1
|
|
8
|
Voigtei, Sieden, Campen, Borstel, Bockhop, Holte, Staffhorst, Dienstborstel, Lemke, Wohlenhausen, Wietzen, Marklohe |
2
|
1
|
|
9
|
Sudwalde, Affinghausen, Mallinghausen, Schwaförden, Nordsulingen, Brake, Ohlendorf, Mellinghausen, Siedenburg, Päpsen |
2
|
1
|
|
10
|
Hohenmoor, Üpsen, Kuhlenkamp, Engeln, Ördinghausen, Scholen, Homfeld, Essen, Asendorf, Brebber, Graue, Windhorst, Bruchhausen-Vilsen |
2
|
1
|
|
Gesamtzahl der ordentlichen Ausschuss- und Vorstandsmitglieder:
|
20
|
10
|
|
zu § 28 Absatz 2 der Verbandssatzung
Veranlagungsregeln für die Erhebung zusätzlicher Beiträge
für die Erschwerung der Unterhaltung
1. Zusätzlicher Beitrag für Versiegelungen
a) Für eine versiegelte Fläche, die im Liegenschaftskataster mit einer der folgenden Bezeichnung und der entsprechenden Kennung eingetragen ist, wird nach Maßgabe der in Spalte 2 enthaltenen Begriffsbestimmung ein zusätzlicher Beitrag zum normalen Flächenbeitrag mit dem angegebenen Mehrfachen des Hektarsatzes erhoben:
aa) Leicht versiegelte
Flächen:
einfacher Hektarsatz
|
Bezeichnung |
Begriffsbestimmung |
Kennung |
|
1 |
2 |
3 |
|
Sportfläche |
Unbebaute Fläche, die dem Sport dient. |
21 410 |
|
Freibad (Schwimmbad, Freibad) |
Differenzierte Sportfläche aus 21 410: Freizeit- und Erholungsfläche, die als Schwimmbad, Freibad genutzt wird. |
21 416 |
|
Grünanlage |
Unbebaute Fläche, die der Erholung dient |
21 420 |
|
Campingplatz |
Unbebaute Fläche, die als Zelt- oder Wohnwagenplatz genutzt wird |
21 430 |
|
Gartenland |
Fläche, die dem Gartenbau dient, soweit sie für eine Saat-, Pflanz- oder Baumschule genutzt wird |
21 630 |
|
Übungsgelände |
Unbebaute Fläche, die Übungs- oder Erprobungszwecken dient |
21 910 |
|
Verkehrsübungsplatz |
Differenziertes Übungsgelände aus 21 910: Freizeit- und Erholungsfläche, die als Verkehrsübungsplatz genutzt wird |
21 911 |
|
Dressurplatz (Sportanlage Reiten) |
Differenziertes Übungsgelände aus 21 910: Sportanlage zum Reiten |
21 912 |
|
Militärisches Übungsgelände (Truppenübungsplatz, Standortübungsplatz) |
Differenziertes Übungsgelände aus 21 910: Fläche, die als Truppenübungsplatz, Standortübungsplatz dient |
21 913 |
|
Anderes Übungsgelände (Hundeübungsplatz) |
Differenziertes Übungsgelände aus 21 910: Freizeit- und Erholungsfläche, die als Hundeübungsplatz genutzt wird |
21 919 |
|
Schutzfläche |
Unbebaute Fläche, die dem Schutz von Anlagen oder Landschaftsteilen dient |
21 920 |
|
Damm (Damm, Wall, Deich mit Grünland) |
Differenzierte Schutzfläche aus 21 920: Landwirtschaftsfläche mit Grünland, die als Damm, Wall, Deich genutzt wird |
21 925 |
|
Historische Anlage |
Fläche mit historischen Anlagen, die nicht der Gebäude- und Freifläche zugeordnet werden kann |
21 930 |
|
Friedhof |
Unbebaute Fläche, die zur Bestattung dient oder nach allgemeiner Auffassung als Friedhof zu beurteilen ist |
21 940 |
bb) Mitteldicht versiegelte Flächen:
zweieinhalbfacher Hektarsatz
|
Bezeichnung |
Begriffsbestimmung |
Kennung |
|
1 |
2 |
3 |
|
Betriebsfläche |
Unbebaute Fläche, die durch Abbau der Bodensubstanz genutzt wird |
21 310 |
|
Anderes Abbauland (ungenutzt) |
Differenzierte Betriebsfläche Abbauland ungenutzt aus 21 360: Tagebau, Grube, Steinbruch, der außer Betrieb, stillgelegt oder verlassen ist |
21 319 |
|
Betriebsfläche |
Unbebaute Fläche, auf der aufgeschüttetes Material dauernd gelagert wird |
21 320 |
|
Andere Aufschüttung (ungenutzt) |
Differenzierte Betriebsfläche Halde ungenutzt aus 21 360: Halde, die außer Betrieb, stillgelegt oder verlassen ist |
21 329 |
|
Betriebsfläche |
Unbebaute Fläche, auf der Güter vorübergehend gelagert werden |
21 330 |
|
Anderer Lagerplatz (ungenutzt) |
Differenzierte Betriebsfläche Lagerplatz ungenutzt aus 21 360: Lagerplatz, der außer Betrieb, stillgelegt oder verlassen ist |
21 339 |
|
Betriebsfläche |
Unbebaute Fläche, die der Versorgung dient |
21 340 |
|
Andere Versorgungsanlage (Betriebsfläche ungenutzt) |
Differenzierte Betriebsfläche Versorgungsanlage ungenutzt aus 21 360: Industrie- und Gewerbefläche, die der Versorgung dient und außer Betrieb, stillgelegt oder verlassen ist |
21 349 |
|
Betriebsfläche |
Unbebaute Fläche, die der Entsorgung dient |
21 350 |
|
Andere Entsorgungsanlage (Betriebsfläche ungenutzt) |
21 359 |
|
|
Betriebsfläche ungenutzt |
21 360 |
|
|
Straße |
Unbebaute Fläche, die nach allgemeiner Auffassung als Straße zu bezeichnen ist |
21 510 |
|
Straße |
Entspricht Schlüssel 510, jedoch mit angrenzender Begleitfläche, die Verkehrsbegleitfläche ist |
21 51A |
|
Weg |
Unbebaute Fläche, die nach allgemeiner Auffassung als Weg zu bezeichnen ist |
21 520 |
|
Fußweg |
Differenzierter dominanter Weg aus 21 520: Fußweg ist ein Weg, der auf Grund seines Ausbauzustandes nur von Fußgängern zu begehen ist |
21 522 |
|
Radweg |
Differenzierter dominanter Weg aus 21 520: Radweg ist ein Weg, der als besonders gekennzeichneter und abgegrenzter Teil einer Straße oder mit selbstständiger Linienführung für den Fahrradverkehr bestimmt ist |
21 524 |
|
Fuß- und Radweg |
Differenzierter dominanter Weg aus 21 520: Rad- und Fußweg ist ein Weg, der als besonders gekennzeichneter und abgegrenzter Teil einer Straße oder mit selbstständiger Linienführung ausschließlich für den Fahrrad- und Fußgängerverkehr bestimmt ist |
21 525 |
|
Platz |
Unbebaute Fläche, die zum Abstellen von Fahrzeugen, Abhalten von Märkten oder für Veranstaltungen vorgesehen ist |
21 530 |
|
Bahngelände |
Unbebaute Fläche, die dem schienengebundenen Verkehr dient |
21 540 |
|
Bahngelände |
Entspricht Schlüssel 21 540, jedoch mit Begleitfläche, die Verkehrsbegleitfläche ist |
21 54A |
|
Flugplatz |
Unbebaute Fläche, die dem Luftverkehr dient |
21 550 |
|
Flugplatz |
Entspricht Schlüssel 21 550, jedoch mit angrenzender Begleitfläche, die Verkehrsbegleitfläche ist |
21 55A |
|
Schiffsverkehr |
Unbebaute Fläche zu Lande, die dem Schiffsverkehr dient |
21 560 |
|
Verkehrsfläche ungenutzt |
Unbebaute Fläche, die dem Verkehr diente und nicht anders genutzt wird |
21 580 |
|
Verkehrsfläche ungenutzt |
Entspricht Schlüssel 21 580, jedoch mit angrenzender Begleitfläche, die Verkehrsbegleitfläche ist |
21 58A |
|
Verkehrsbegleitfläche |
Unbebaute Fläche, die innerhalb der Verkehrsfläche liegt, aber als eigenständige Begleitfläche dient |
21 590 |
|
Straße (Verkehrsbegleitfläche Straße) |
Differenzierte Verkehrsbegleitfläche aus 21 590: Fläche, die innerhalb der Verkehrsfläche liegt, aber als eigenständige Begleitfläche dient |
21 591 |
|
Bahngelände (Verkehrsbegleitfläche Bahngelände) |
Differenzierte Verkehrsbegleitfläche aus 21 590: Fläche, die innerhalb der Verkehrsfläche liegt, aber als eigenständige Begleitfläche dient |
21 592 |
|
Wasserstraße (Gewässerbegleitfläche) |
Differenzierte Verkehrsbegleitfläche aus 21 590: Fläche, die innerhalb der Verkehrsfläche liegt, aber als eigenständige Begleitfläche dient |
21 594 |
cc) Stärker versiegelte
Flächen:
vierfacher Hektarsatz
|
Bezeichnung |
Begriffsbestimmung |
Kennung |
|
1 |
2 |
3 |
|
Gebäude und Freifläche Öffentliche Zwecke |
Gebäude und Freifläche, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben und der Allgemeinheit dient |
21 110 |
|
Friedhof (Gebäude und Freifläche) |
Differenzierte Gebäude- und Freifläche öffentliche Zwecke aus 21 110: Gebäude- und Freifläche, die zur Bestattung dient oder gedient hat und nach allgemeiner Auffassung als Friedhof zu beurteilen ist |
21 118 |
|
Andere öffentliche Einrichtung (ungenutzt) |
Differenzierte Gebäude- und Freifläche öffentliche Zwecke ungenutzt aus 21 290: Fläche besonderer funktionaler Prägung für öffentliche Zwecke |
21 119 |
|
Gebäude-
und Freifläche |
Gebäude- und Freifläche, die Wohnzwecken dient |
21 130 |
|
Andere Wohnanlage (ungenutzt) |
Differenzierte Gebäude- und Freifläche Wohnen ungenutzt aus 21 290: Wohnbaufläche ungenutzt |
21 139 |
|
Gebäude- und Freifläche |
Gebäude und Freifläche, die Einrichtungen von Handel oder Dienstleistungen dient |
21 140 |
|
Andere Einrichtung für Handel und Dienstleistung (ungenutzt) |
Differenzierte Gebäude- und Freifläche Handel und Dienstleistungen ungenutzt aus 21 290: Fläche für Handel und Dienstleistungen, die außer Betrieb, stillgelegt oder verlassen ist |
21 149 |
|
Gebäude- und Freifläche |
Gebäude- und Freifläche, die gewerblichen oder industriellen Zwecken dient |
21 170 |
|
Andere Einrichtung für Gewerbe und Industrie (ungenutzt) |
Differenzierte Gebäude- und Freifläche Gewerbe und Industrie ungenutzt aus 21 290: Gewerbe und Industriefläche, die außer Betrieb, stillgelegt oder verlassen ist |
21 179 |
|
Gebäude-
und Freifläche |
Gebäude- und Freifläche, die Wohn- und anderen Nutzungen zugleich dient |
21 210 |
|
Gebäude- und Freifläche zu Verkehrsanlagen |
Gebäude- und Freifläche zu Verkehrsanlagen, die der Abwicklung und Sicherheit des Verkehrs sowie der Unterhaltung der Verkehrsfläche dient |
21 230 |
|
(Gebäude- und Freifläche zu) Straße |
Differenzierte Gebäude- und Freifläche zu Verkehrsanlagen aus 21 230: Fläche für die Straße |
21 231 |
|
(Gebäude- und Freifläche zu) Schiene |
Differenzierte Gebäude- und Freifläche zu Verkehrsanlagen aus 21 230: Fläche für den Bahnverkehr |
21 232 |
|
(Gebäude- und Freifläche zu) Luftfahrt |
Differenzierte Gebäude- und Freifläche zu Verkehrsanlagen aus 21 230: Fläche für den Flugverkehr |
21 233 |
|
(Gebäude- und Freifläche zu) Schifffahrt |
Differenzierte Gebäude- und Freifläche zu Verkehrsanlagen aus 21 230: Fläche für den Schiffsverkehr |
21 234 |
|
(Gebäude- und Freifläche zu) Parken |
Differenzierte Gebäude- und Freifläche zu Verkehrsanlagen aus 21 230: Fläche zum Parken |
21 236 |
|
Parken, privat (Straße ungenutzt)
|
Differenzierte Gebäude- und Freifläche andere Verkehrsanlage Straße ungenutzt aus 21 290: Straßenfläche, die außer Betrieb, stillgelegt oder verlassen ist |
21 238 |
|
Andere Verkehrsanlage (Schiene ungenutzt) |
Differenzierte Gebäude- und Freifläche andere Verkehrsanlage, Schiene ungenutzt aus 21 290: Fläche zum Bahnverkehr, die außer Betrieb, stillgelegt oder verlassen ist |
21 239 |
|
Gebäude- und Freifläche zu Versorgungsanlagen |
Gebäude- und Freifläche, die der Versorgung dient |
21 250 |
|
Andere Versorgungsanlage (Gebäude- und Freifläche ungenutzt) |
Differenzierte Gebäude- und Freifläche zu Versorgungsanlage ungenutzt aus 21 290: Industrie- und Gewerbefläche Versorgung, die außer Betrieb, stillgelegt oder verlassen ist |
21 259 |
|
Gebäude- und Freifläche zu Entsorgungsanlagen |
Gebäude- und Freifläche, die der Beseitigung von Abwasser oder Abfall dient |
21 260 |
|
Andere Entsorgungsanlage (Gebäude- und Freifläche ungenutzt) |
Differenzierte Gebäude- und Freifläche zu Entsorgungsanlage ungenutzt aus 21 290: Industrie- und Gewerbefläche Entsorgung, die außer Betrieb, stillgelegt oder verlassen ist |
21 269 |
|
Gebäude- und Freifläche Land- und Forstwirtschaft |
Gebäude- und Freifläche, die der Land- oder Forstwirtschaft dient |
21 270 |
|
Gewächshaus (Gärtnerei) |
Differenzierte Gebäude- und Freifläche, Land- und Forstwirtschaft aus 21 270: Betriebsfläche mit Gebäuden, Gewächshäusern und sonstigen Einrichtungen zur Aufzucht von Blumen und Gemüsepflanzen. |
21 274 |
|
Andere Einrichtung der Land- und Forstwirtschaft (ungenutzt) |
Differenzierte Gebäude- und Freifläche Land- und Forstwirtschaft ungenutzt aus 21 290: Wohn- und Betriebsfläche für Land- und Forstwirtschaft, die außer Betrieb, stillgelegt oder verlassen ist |
21 279 |
|
Gebäude-
und Freifläche |
Gebäude- und Freifläche, die dem Sport, der Freizeit oder der Erholung dient |
21 280 |
|
Kur (Gesundheit, Kur) |
Differenzierte Gebäude- und Freifläche Erholung aus 21 280: Fläche besonderer funktionaler Prägung, die der Gesundheit oder Kur dienen |
21 284 |
|
Andere Erholungseinrichtung (ungenutzt) |
Differenzierte Gebäude- und Freifläche Erholung ungenutzt aus 21 290: Freizeit- und Erholungsfläche, die außer Betrieb, stillgelegt oder verlassen ist |
21 289 |
|
Gebäude und Freifläche ungenutzt |
Gebäude und Freifläche, die nicht mehr baulich oder anders genutzt wird |
21 290 |
b)
Im Fall der Neubezeichnung der Nutzungsflächen in der
Systematik des Liegenschaftskatasters sind die Flächen den neuen Bezeichnungen
zugeordnet, soweit damit keine Veränderung des Beitragsmaßstabes verbunden war.
Im Fall weiterer Neubezeichnungen der Nutzungsflächen im Liegenschaftskataster
werden die Flächen den neuen Bezeichnungen zugeordnet, soweit damit keine
Veränderung des Beitragsmaßstabs verbunden ist. Die neubezeichneten Flächen sind
zur Weiterzahlung des Erschwernisbeitrags auch schon vor Aufnahme der
Neubezeichnung aus dem Kataster in diese Veranlagungsregeln verpflichtet.
c)
Der Beitrag für die Erschwerung der Unterhaltung wird
auf Antrag der beitragspflichtigen Person nicht erhoben, wenn diese nachweist,
dass die betroffene Fläche vollständig unversiegelt ist. Der Beitrag wird nicht
oder nur im Verhältnis der Nutzung teilweise erhoben, soweit das
Niederschlagswasser auf den versiegelten Flächen genutzt wird.
2. Zusätzlicher Beitrag für Wasser- und Abwassereinleitungen
Wer Wasser oder Abwasser einleitet, wird je eingeleitetem vollem Kubikmeter mit einem 2500stel des Hektarsatzes herangezogen. Ausgenommen ist Niederschlagswasser.
Ich genehmige die vorstehende Satzung des „Unterhaltungs- und Landschaftspflegeverbandes Große Aue“.
Diepholz, den 14.12.2007.
Landkreis Diepholz
Fachdienst Umwelt und Straße
Der Landrat
Im Auftrage:
Schmidt