Gesetzliche Grundlagen

Der Unterhaltungs- und Landschaftspflegeverband Große Aue nimmt die Aufgaben auf der Grundlage von bundes- und landesrechtlichen Vorschriften wahr.

Auf Bundesebene gilt das Wasserverbandsgesetz (WVG) und das Wasserhaushaltsgesetz (WHG).

 

Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist ein Rahmengesetz der Bundesrepublik und bedarf zur Ausführung und Ausfüllung noch der entsprechenden Ländergesetze, da die (gesetzgebende) Kompetenz für den Umweltsektor "Wasser" bei den Ländern liegt.

Rechtliche Grundlage der Gewässerunterhaltung ist § 28 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Im dritten Abschnitt ("Unterhaltung und Ausbau") sind Vorschriften bezüglich des Umfangs der Gewässer-

unterhaltung (§ 28 WHG), der Unterhaltungslast (§ 29 WHG), der besonderen Pflichten im Interesse der Unterhaltung (§ 30 WHG) zu finden.

 

Auf Landesebene gilt das Niedersächsische Wassergesetz (NWG) und das Niedersächsische Ausführungs-

gesetz zum WVG .

Das Niedersächsische Wassergesetz  trat am 07.07.1960 in Kraft.

§ 98 NWG füllt den als Rahmenrecht geltenden § 28 WHG aus. Der Umfang der Gewässerunterhaltung ist im § 98 NWG umschrieben. Er hat praktische Bedeutung in erster Linie für natürliche oder künstliche fließende Gewässer, da bei ihnen die Erhaltung des Wasserabflusses wesentlich ist.

Der Umfang der Gewässerunterhaltung ist in § 98 NWG umschrieben.

 

 

§ 98 Umfang der Unterhaltung

(1) Die Unterhaltung eines Gewässers umfasst die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss und an schiffbaren Gewässern auch die Erhaltung der Schiffbarkeit. Bei der Unterhaltung ist den Belangen des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; die biologische Funktion der Gewässer und ihrer Ufer als Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere als Lebensraum für Pflanzen und Tiere, ist zu erhalten. Die Bedeutung des Gewässers für das Bild und den Erholungswert der Landschaft ist zu berücksichtigen. Zur Unterhaltung gehören auch Maßnahmen zur Verbesserung und Erhaltung des Selbstreinigungsvermögens, soweit nicht andere zur Durchführung dieser Maßnahmen verpflichtet sind; § 5 Abs. 2 Nr. 4 bleibt unberührt.

 

(2) Maßnahmen der Gewässerunterhaltung sind insbesondere

             1.  die Reinigung, die Räumung, die Freihaltung und der Schutz des Gewässerbetts einschließlich seiner Ufer

             2.  die Erhaltung und Anpflanzung standortgerechter Ufergehölze,

             3.  die Pflege von im Eigentum des Unterhaltungspflichtigen stehenden Flächen entlang der Ufer, soweit andernfalls 

                  eine sachgerechte Unterhaltung des Gewässers nicht gewährleistet ist,

             4.  die Unterhaltung und der Betrieb der Anlagen, die der Abführung des Wassers dienen.

 

(3) Die Erhaltung der Schiffbarkeit erstreckt sich nur auf das dem öffentlichen Schiffsverkehr dienende Fahrwasser. Sie umfasst nicht die besonderen Zufahrtsstraßen zu den Häfen.

 

(4) Für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer gelten die Vorschriften über den Umfang der Unterhaltung insoweit, als nicht in einem Verfahren nach § 119 etwas anderes bestimmt wird oder Bundesrecht etwas anderes bestimmt.

 

 

Der Unterhaltungs- und Landschaftspflegeverband Große Aue wurde durch das Niedersächsische Wassergesetz (NWG) vom 07.07.1960 gesetzlich gegründet. Er ist nach § 100 ff des NWG ein Wasser- und Bodenverband mit der Aufgabe der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung (Gewässer mit überörtlicher Bedeutung). Der Verband hat am 1.1.1965 seine Tätigkeit aufgenommen.

Der Verband steht unter der Rechtsaufsicht des Landkreises Diepholz.