Neue Beitragsstrukturen in Ihrem Unterhaltungs- und

Landschaftspflegeverband ab 2008

 

Sehr geehrtes Mitglied,

 

im Niedersächsischen Wassergesetz (NWG)

hat es im Jahr 2007 Änderungen gegeben, die

sich auf die Beitragsstruktur der Unter-

haltungsverbände ab dem Jahr 2008 aus-

wirken. Verbandsbeiträge werden zukünftig

auf der Grundlage folgender drei Beitragsarten

gehoben:

 

Normaler Flächenbeitrag

Der Verband hebt zur Erfüllung seiner

Aufgaben Beiträge von seinen Mitgliedern.

Die Beitragshöhe richtet sich nach dem

Verhältnis, mit dem das Mitglied am

Verbandsgebiet beteiligt ist (Flächenmaßstab).

Jedes Grundstück wird mit einem einheitlichen

Hektar-Satz veranlagt. Der Unterhaltungs- und

Landschaftspflegeverband Große Aue hat den

jährlichen Beitragssatz von bisher 12,00 €/ha

ab 2008 auf 11,00 €/ha gesenkt.

 

Böschungsmäher im Einsatz

 

Mindestbeitrag

Der Mindestbeitrag wird insbesondere für

kleine zu veranlagende Flächen bis zu einer

Größe von 1 ha gehoben. Dies trifft bevorzugt

auf Grundstücke in besiedelten Gebieten zu,

die besonders stark vom Schutz vor Vernässung

profitieren. Der Mindestbeitrag wurde mit Ände-

rung des NWG in gleicher Höhe wie der normale

Flächenbeitrag (ha-Satz) festgesetzt. Dies

bedeutet für Mindestbeitragszahler im Unterhal-

tungs- und Landschaftspflegeverband Große Aue

eine Anhebung von bisher 8,40 € auf 11,00 €/Jahr.

 

 

 Einmündung Kleine Aue in die Große Aue bei Barenburg

 

Erschwernisbeiträge

Erschwernisbeiträge werden zusätzlich zum normalen Flächenbeitrag

und ggf. zum Mindestbeitrag erhoben, wenn Besonderheiten des

Grundstücks zu einem verstärkten oder erhöhten Wasserabfluss führen.

Dem Verband entstehen hierdurch erhöhte Unterhaltungsaufwen-

dungen. Hierfür werden zukünftig Erschwernisbeiträge nach genauer

Vorgabe des NWG anhand einer Tabelle (Anlage 6 zu § 101 NWG)

erhoben. Es wird unterschieden nach Nutzung und Versiegelungsgrad

der Grundstücke. Die Höhe des Erschwernisbeitrages ist abhängig

vom Grad der Versiegelung und wird als zusätzlicher ha-Satz

zum normalen Flächenbeitrag dargestellt. Das NWG sieht einen

zusätzlichen Beitrag in Höhe des einfachen Hektarsatzes für

leicht versiegelte Flächen, einen zweieinhalbfachen Hektarsatz

für mitteldicht versiegelte Flächen und einen vierfachen Hektarsatz

für stärker versiegelte Flächen vor. Der Versiegelungsgrad der Flächen

wird durch die eingetragenen tatsächlichen Nutzungen im Liegen-

schaftskataster bestimmt (s. Satzung Anlage 3).

Anhand der jedem Flurstück zugeordneten Nutzungsartenkennung

erfolgt die Hebung des zusätzlichen Erschwernisbeitrages.

Sollte die der Berechnung zugrunde liegende Nutzungsart

offensichtlich nicht der tatsächlichen Nutzung entsprechen,

können Anträge auf deren Änderung nur beim zuständigen

Katasteramt gestellt werden. Es ist bereits berücksichtigt, dass

 viele Grundstücke nicht vollständig versiegelt sind und/oder

teilweise über Entwässerungs-/Versickerungsvorrichtungen

verfügen.

 

Die Vorgaben und Neuregelungen im NWG sind für die Verbände

abschließend und zwingend. Ein Ermessungsspielraum für die

Berechnung und Höhe von Erschwernis- und Mindestbeiträgen

besteht nicht. Stichtag für die Daten zur Ermittlung der Eigen-

tumsverhältnisse und Berechnung des Beitrages bleibt wie

bisher der 01. Jan. eines Jahres.

 

Für nähere Auskünfte und Informationen steht Ihnen Ihr Unterhaltungs-

und Landschaftspflegeverband Große Aue gerne zur Verfügung.

                  

                                                                                           Sulingen, im April 2008